NEWS

17. Juni 2021

Der Sportbetrieb startet wieder

Den Zeitpunkt des Starts des jeweiligen Sportangebots legen die Übungsleiterinnen und Übungsleiter selbständig fest; bitte fragen Sie den Starttermin bei den Ihnen bekannten Übungsleiterinnen und Übungsleitern nach.

Hier finden Sie immer die Aktuelle Informationen

Bitte beachten Sie, dass aktuell die Einhaltung folgender Bedigungen Voraussetzung für eine Teilnahme an Vereinssportangeboten ist:

Höchstteilnehmerzahlen derzeit: TB-Halle 40, Beinsteiner Halle 75, 1/3 Beinsteiner Halle 25, 2/3 Beinsteiner Halle 50.

Für alle Sportangebote in geschlossenen Räumen muss die 3-G-Regel eingehalten werden, d.h. dem Übungsleiter ist vor Beginn der Sporteinheit ein Test-, Impf- oder Genesenennachweises vorzulegen.

  1. Geimpfte Personen sind alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nr. 1 SchAusnahmV, die einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV vorweisen können, § 5 Abs. 2 CoronaVO. Die Impfung muss vollständig sein und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
  2. Genesene Personen sind alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nr. 1 SchAusnahmV, die über einen Genesenenausweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, § 5 Abs. 3 CoronaVO. Die für den Nachweis der Genesung durchgeführte Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen.
  3. Getestete Personen sind alle Personen, die einen tagesaktuellen (max. 24 Stunden alten) Schnelltest vorlegen können. Das sind die Bürgertests der Testzentren; zusätzlich können folgende Stellen ein negatives Testergebnis bestätigen: der Arbeitgeber, Anbieter von Dienstleistungen sowie Schulen für deren Schüler und Personal.

Folgendes ist hierbei zu beachten:

  • Schulbescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 60 Stunden.
  • Asymptomatische Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden als getestete Personen angesehen und müssen keinen Testnachweis vorlegen. Es gilt das Stichtagsprinzip, d.h. das Alter des Kindes am Tag der Durchführung des Sportangebots ist maßgeblich.

Die AHA-L-Regeln müssen eingehalten werden - während des Sports besteht keine Maskenpflicht.

Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung besteht weiterhin.

Carola Keiner

ANSTEHENDE TERMINE